RS0097921 – OGH Rechtssatz
RS0097921 – OGH Rechtssatz
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Im ersten Fall des § 175 Z 4 StPO muß die Besorgnis, daß der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen werde, objektivierbar sein. Ein diesen Haftgrund bejahender Beschluß bedarf einer im Sinne des § 281 Z 5 StPO mängelfreien Begründung. Seine Begründung ist insbesondere dann unvollständig und unzureichend, wenn er sich nicht mit allen wesentlichen aus der Dauer der Haft und einer während derselben erfolgten Vollziehung einer Vorstrafe ergebenden psychischen Rückwirkungen auf den Häftling auseinandersetzt.