JudikaturJustizRS0097905

RS0097905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2001

Die psychiatrische Begutachtung eines Zeugen kommt nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn das Verfahren konkrete (objektive) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt.

Entscheidungen
2