JudikaturJustizRS0097862

RS0097862 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1994

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründet ein Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO nur dann, wenn ein infolge des ihm obliegenden Amtsgeheimnisses entschlagungsberechtigter Zeuge, soweit er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden wurde, zur Aussage verhalten wird; eine allfällige ungerechtfertigte Entschlagung der Aussage durch den Beamten hingegen ist nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpfbar.

Entscheidungen
2