JudikaturJustizRS0097858

RS0097858 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2004

Die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen auf seinen Geisteszustand ist im österreichischen Strafverfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann daher höchstens dort in Frage kommen, wo auch hinlängliche Gründe für die Untersuchung einer solchen Person auf ihren Geisteszustand, wenn sie nicht Zeuge, sondern Angeklagter wäre, vorliegen würden.

Entscheidungen
75