RS0097819 – OGH Rechtssatz
RS0097819 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Fragen der Zurechnungsfähigkeit und der abnormen psychischen Struktur des Täters fallen in den Wissensbereich der forensischen Psychiatrie, weshalb die Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens nicht zielführend sein kann.