JudikaturJustizRS0097819

RS0097819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 1992

Die Fragen der Zurechnungsfähigkeit und der abnormen psychischen Struktur des Täters fallen in den Wissensbereich der forensischen Psychiatrie, weshalb die Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens nicht zielführend sein kann.