RS0097805 – OGH Rechtssatz
RS0097805 – OGH Rechtssatz
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Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO ist nicht gegeben, wenn die Beeidigung des Zeugen im Sinne des § 247 Abs 3 StPO vorerst ausgesetzt wurde und der Gerichtshof nach dessen Vernehmung die Beeidigung deshalb unterläßt, weil er die Voraussetzungen des § 170 Z 7 StPO für gegeben ansieht.