JudikaturJustizRS0097805

RS0097805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1963

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO ist nicht gegeben, wenn die Beeidigung des Zeugen im Sinne des § 247 Abs 3 StPO vorerst ausgesetzt wurde und der Gerichtshof nach dessen Vernehmung die Beeidigung deshalb unterläßt, weil er die Voraussetzungen des § 170 Z 7 StPO für gegeben ansieht.