Spruch Dadurch, daß der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Korneuburg mit den Beschlüssen vom 28.November 1978, GZ Ns 268/78-3 und 4, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Sprecherlaubnis an den Vollzugsbediensteten Franz A in Anspruch nahm, wurde das Gesetz im § 188 Abs 3 StPO verletzt.…
Text Gründe: Mit den im Spruch bezeichneten Beschlüssen erteilte der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Korneuburg, einem Ersuchen des Anstaltsleiters der Außenstelle Göllersdorf des dortigen Gefangenenhauses entsprechend, in Form von an die Anstalt adressierten Noten dem dort tätigen Sozialarbeiter…
Rechtliche Beurteilung Die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Erteilung einer Sprecherlaubnis an den genannten Vollzugsbediensteten durch den Untersuchungsrichter stand mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 188 Abs 3 StPO stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft auß…