RS0097786 – OGH Rechtssatz
RS0097786 – OGH Rechtssatz
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Wenn auch über die Entbindung allein die Dienstbehörde zu entscheiden hat, obliegt gleichwohl dem Gericht die Prüfung, ob überhaupt die Gefahr der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegeben ist. Ergeben sich keine Hinweise in diese Richtung und beruft sich der Beamte auch nicht aus seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann das Gericht den Beamten ohne Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO zeugenschaftlich vernehmen (SSt 41/75).