RS0097783 – OGH Rechtssatz
RS0097783 – OGH Rechtssatz
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Die zur sozialen Betreuung des Häftlings erforderlichen Gespräche mit Beamten des sozialen Betreuungsdienstes unterliegen nicht der richterlichen Entscheidung gemäß § 188 Abs 1 StPO. Wohl aber unterliegt es als mittelbarer "Verkehr mit der Außenwelt" dem § 188 Abs 1 StPO, wenn der Beamte des sozialen Betreuungsdienstes einen Kontakt des Häftlings mit der Außenwelt (siehe auch § 75 StVG) herstellt.