JudikaturJustizRS0097769

RS0097769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1979

Die Beschränkung des Briefverkehrs ist eine (nach § 33 StPO unüberprüfbare) Ermessensentscheidung, die sich nicht nur an der Briefzahl, sondern nach der Gesamtbelastung des Untersuchungsrichters richtet.