RS0097769 – OGH Rechtssatz
RS0097769 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Beschränkung des Briefverkehrs ist eine (nach § 33 StPO unüberprüfbare) Ermessensentscheidung, die sich nicht nur an der Briefzahl, sondern nach der Gesamtbelastung des Untersuchungsrichters richtet.