JudikaturJustizRS0097741

RS0097741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1993

Die Bestimmung des § 152 StPO stellt keine Durchbrechung der die StPO beherrschenden Untersuchungsmaxime dar. Es können daher Aussagen, die vor Einleitung der Voruntersuchung vor den Sicherheitsbehörden von Begünstigten erfolgten, die vom Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung oder vor dem Untersuchungsrichter Gebrauch gemacht haben, gleich anderen Tatsachen zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht und zur Urteilsbegründung herangezogen werden. Ebenso können Personen, die außergerichtliche Äußerungen wahrgenommen haben - wie zB Sicherheitsorgane - als Zeugen darüber vernommen werden. Gemäß § 252 vorletzter Absatz StPO müssen sogar die über solche Erhebungsakte von der Sicherheitsbehörde aufgenommenen Protokolle bei der Hauptverhandlung verlesen werden.

Entscheidungen
48