JudikaturJustizRS0097710

RS0097710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2002

"In Untersuchung" im Sinne des § 170 Z 2 StPO befindet sich eine Person nur dann, wenn gemäß §§ 91 ff StPO gegen sie die Voruntersuchung eingeleitet ist. Vorerhebungen genügen nicht.