JudikaturJustizRS0097705

RS0097705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1998

Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen (Platzgummer Grundzüge 3.Auflage, 78; Foregger-Serini StPO 4.Auflage Erlaß I zu § 150). Dazu gehören demnach nicht der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines Beweismittels dienenden rechtserheblichen Erklärungen, wie jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von der Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht.