JudikaturJustizRS0097697

RS0097697 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2010

Eine psychologische Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, dass der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe allenfalls abweichende Züge und Eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungsfähigkeit und Mitteilungsfähigkeit oder Aussageehrlichkeit in Frage stellen.

Entscheidungen
14