JudikaturJustizRS0097694

RS0097694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 1990

Die Strafprozeßordnung läßt es grundsätzlich nicht zu, daß an einer Hauptverhandlung eine und dieselbe Person teils in der Rolle eines Angeklagten, teils in der Rolle eines Zeugen teilnimmt.

Entscheidungen
5