JudikaturJustizRS0097671

RS0097671 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2004

Von einem Zeugen, der einen gegen ihn erhobenen Vorwurf als zu Recht bestehend anerkennt, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß er sich im Umfang seines Geständnisses durch eine wahrheitsgemäße Aussage noch belasten könnte; dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, in welchem Stadium sich das gegen den Zeugen geführte Strafverfahren befindet.

Entscheidungen
17