JudikaturJustizRS0097647

RS0097647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Weder die Tatsache eines anhängigen Strafverfahrens, noch die sich darauf beruhende Entschlagungserklärung des Zeugen als solche bewirken schon für sich allein eine Zeugnisbefreiung; das Gericht hat auch in diesem Fall die Entschlagungsberechtigung zu überprüfen.

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9