JudikaturJustizRS0097571

RS0097571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2003

Die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 162 a Abs 4 StPO begründet keine Nichtigkeit. Demnach stellt die Verlesung des Protokolls über die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung keine Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO) dar. Ebensowenig vermag dies (mangels ausdücklicher Zitierung des § 162 a StPO) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen.

Entscheidungen
4