JudikaturJustizRS0097535

RS0097535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1977

Keine rechtliche Wirkung im Erkenntnisverfahren, wenn das Protokoll nicht unterschrieben wurde. Daß der Grund für die Weigerung nicht vermerkt wurde, kann nur im Rahmen der (Dienstaufsicht) Aufsicht zum Tragen kommen.