RS0097535 – OGH Rechtssatz
RS0097535 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Keine rechtliche Wirkung im Erkenntnisverfahren, wenn das Protokoll nicht unterschrieben wurde. Daß der Grund für die Weigerung nicht vermerkt wurde, kann nur im Rahmen der (Dienstaufsicht) Aufsicht zum Tragen kommen.