JudikaturJustizRS0097506

RS0097506 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1979

Ist die gerichtliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet, so ist es angezeigt, sich seiner Einwilligung in die Untersuchung von vorneherein zu vergewissern, insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen notwendig sein wird oder schon ist, um das Erscheinen des Beschuldigten vor dem Sachverständigen zu bewirken; gleichzeitig ist der Beschuldigte auch über die sich an die Verweigerung einer (in der Regel in seinem Interesse liegenden) gerichtsärztlichen Untersuchung knüpfenden Folgen (vgl §§ 203, 226 StPO) aufzuklären.