RS0097503 – OGH Rechtssatz
RS0097503 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Selbst ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag hat darzulegen, weswegen das vom Beweisführer angestrebte Beweisergebnis erwartet werden darf, soweit sich dies nicht aus dem Akteninhalt oder aus der Sache selbst ergibt. Dieses Erfordernis muß umsomehr im Rahmen der Voruntersuchung erfüllt sein.