JudikaturJustizRS0097496

RS0097496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1992

Über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung hat, wenn der Untersuchungsrichter Bedenken einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers hat (§ 97 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO), die Ratskammer selbst zu entscheiden (vgl auch § 208 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 210 Abs 4 StPO). An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (§ 176 Abs 1 StPO) zu vollziehen.