JudikaturJustizRS0097441

RS0097441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1965

Wurde nach zunächst ohne gerichtliche Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person gemäß dem § 90 StPO zurückgelegter Anzeige das Verfahren während der durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung unterbrochenen Verjährungsfrist (Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung durch die Ratskammer auf Verlangen eines Privatbeteiligten) vor deren Ablauf unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt, so ist auf eine gegen ein freisprechendes Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch einzugehen, ohne daß für die Beachtlichkeit dieser Nichtigkeitsbeschwerde die Frage von Bedeutung wäre, ob die Privatbeteiligung auf einen, im Zeitpunkt der Urteilsfällung aufrechten Anspruch gestützt wurde.