RS0097381 – OGH Rechtssatz
RS0097381 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Geschützt ist nach §§ 143, 152 Abs 1 Z 2 StPO nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden.