JudikaturJustizRS0097347

RS0097347 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Schwierig im Sinne des § 118 Abs 2 StPO ist die Beobachtung oder Begutachtung immer dann, wenn der vom Gericht beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten einschlägigen wesentlichen Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und die Möglichkeit einer Beantwortung nicht auszuschließen ist.

Entscheidungen
25