RS0097344 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Beurteilung der Beweiskraft einer Urkunde kann - neben deren äußeren Erscheinungsbild und sonstigen relevanten Umständen - auch die Person des Ausstellers und dessen Geisteszustand im Zeitpunkt der Urkundenverfassung von ausschlaggebender Bedeutung sein.