JudikaturJustizRS0097344

RS0097344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1982

Bei der Beurteilung der Beweiskraft einer Urkunde kann - neben deren äußeren Erscheinungsbild und sonstigen relevanten Umständen - auch die Person des Ausstellers und dessen Geisteszustand im Zeitpunkt der Urkundenverfassung von ausschlaggebender Bedeutung sein.