JudikaturJustizRS0097340

RS0097340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2007

Keine Tätigkeit des Untersuchungsrichters "in derselben Sache", wenn er weder im selben Verfahren, in dem das (auch) den Beschwerdeführer betreffende bekämpfte Urteil gefällt wurde, noch in einem solchen später einbezogenen Verfahren tätig war, welches (auch) einen gegen jenen gerichteten oder einen derartigen Verdacht betroffen hätte, der dann im Stammverfahren zum Gegenstand der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage gemacht wurde.

Entscheidungen
3