RS0097340 – OGH Rechtssatz
RS0097340 – OGH Rechtssatz
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Keine Tätigkeit des Untersuchungsrichters "in derselben Sache", wenn er weder im selben Verfahren, in dem das (auch) den Beschwerdeführer betreffende bekämpfte Urteil gefällt wurde, noch in einem solchen später einbezogenen Verfahren tätig war, welches (auch) einen gegen jenen gerichteten oder einen derartigen Verdacht betroffen hätte, der dann im Stammverfahren zum Gegenstand der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage gemacht wurde.