JudikaturJustizRS0097325

RS0097325 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1953

Die Tat, derentwegen ausgeliefert werden soll, muß nach dem Rechte des ersuchenden, wie auch des ersuchten Staates strafbar sein (Prinzip der identen Norm). Wird ein inländisches Gericht um die Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht, so ist es bei Prüfung dieser Voraussetzung durch ein ausländisches Urteil nicht gebunden.