RS0097323 – OGH Rechtssatz
RS0097323 – OGH Rechtssatz
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Der die Auslieferung erwirkende Staat hat in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung das Recht, den Ausgelieferten auch unter einem von der Auslieferungsbewilligung abweichenden rechtlichen Gesichtspunkte zu verfolgen und zu bestrafen, vorausgesetzt, daß die Tat dieselbe bleibt und auch nach der neuen rechtlichen Beurteilung ein Auslieferungsdelikt bildet.