JudikaturJustizRS0097296

RS0097296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1968

Die Anwendung des § 58 StPO setzt nicht die Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses voraus. Das Gesetz gestattet schon dann, wenn "die Ausscheidungsverfügung getroffen ist" die Abgabe der ausgeschiedenen Strafsachen an dasjenige Gericht, welches für dieselbe, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, nach den allgemeinen Zuständigkeitsgrundsätzen zuständig wäre.