JudikaturJustizRS0097273

RS0097273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1996

Der Umstand, daß ein Richter dem Beschuldigten nach geschlossener Voruntersuchung die Anklageschrift kundgemacht hat und sodann die Vorlage der Akten gemäß dem § 210 Abs 1 StPO verfügt hat, nicht aber die Voruntersuchung selbst geführt hat, bewirkt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 68 Abs 2 StPO (vgl KH 928).

Entscheidungen
5