JudikaturJustizRS0097252

RS0097252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1979

Der gerichtsärztliche Sachverständige kann auch in Abwesenheit einer Gerichtsperson tätig werden, soferne für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, also auch jener, die einen Untersuchungszwang verbieten, Gewähr besteht.