RS0097252 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der gerichtsärztliche Sachverständige kann auch in Abwesenheit einer Gerichtsperson tätig werden, soferne für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, also auch jener, die einen Untersuchungszwang verbieten, Gewähr besteht.