JudikaturJustizRS0097212

RS0097212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2002

Durch die Bestimmung des § 74 Abs 3 StPO ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nicht nur ein gesondertes Rechtsmittel, sondern jedes Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen.

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