RS0097190 – OGH Rechtssatz
RS0097190 – OGH Rechtssatz
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Eine originäre Zuständigkeit des zur Untersuchung örtlich unzuständigen (Rechtshilfegerichtes) Gerichtes zur Verhängung der Untersuchungshaft kann aus der StPO nicht abgeleitet werden; eine sinngemäße Anwendung der §§ 179, 180 StPO auf zur Untersuchung unzuständige Gerichte wäre verfassungswidrig (Art 83 Abs 2 B-VG, § 1 PersFrSchG).