RS0097127 – OGH Rechtssatz
RS0097127 – OGH Rechtssatz
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Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne § 82 StPO) voraus. Die unsubstantiierte Behauptung, aus der Art der Erledigung des Strafverfahrens ergäben sich für den Einschreiter Amtshaftungsfragen, ist nicht geeignet, ein die Einsichtnahme in die schriftliche Stellungnahme der Generalprokuratur rechtfertigendes Interesse glaubhaft zu machen.