RS0097111 – OGH Rechtssatz
RS0097111 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das schlichte Vorbringen, der Antragsteller sei "im Zuge eines laufenden Strafverfahrens mit dieser Problematik beschäftigt" und benötigen deshalb "den gesamten Wortlaut dieser Entscheidung" genügt dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses nicht.