JudikaturJustizRS0097111

RS0097111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1984

Das schlichte Vorbringen, der Antragsteller sei "im Zuge eines laufenden Strafverfahrens mit dieser Problematik beschäftigt" und benötigen deshalb "den gesamten Wortlaut dieser Entscheidung" genügt dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses nicht.