JudikaturJustizRS0097110

RS0097110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1964

Wird ein im Sinne des § 73 StPO rechtzeitig eingebrachter Ablehnungsantrag des Angeklagten, statt vom zuständigen Gericht behandelt zu werden, der Erledigung in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht vorbehalten und wird dieser Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt, so liegt in der Ablehnung dieses Antrages eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 StPO.