Spruch Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 29. März 2023, AZ D 22/04, D 22/06, DV 23/01, ausgeschlossen. An ihre Stelle tritt Senatspräsident des O…
Text Gründe: [1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 20 Ds 10/23k über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende des zuständigen Senats. Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie für einige Zeit als (damalige) Leiterin der Oberstaa…
Rechtliche Beurteilung [2] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. [3] Dies ist zu bejahen, weil die genannten Umstände geeignet sind, bei einem ve…