Spruch Der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Leitha vom 8.Oktober 1984, GZ U 181/84-25, womit das Verfahren gemäß dem § 46 Abs. 3 StPO eingestellt wurde, verletzt, insofern er keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanktägers Helmut B enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1…
Text Gründe: Das Verfahren AZ U 181/84 des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha betraf eine Privatanklage des Helmut B, der die Bestrafung des Herbert und der Margarete A wegen Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB begehrte. Darüber fand am 16.Juli 1984 in Anwesenheit aller Beteiligten …
Rechtliche Beurteilung Die vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha mit Beschluß vom 8. Oktober 1984, GZ U 181/84-25, verfügte Einstellung des Verfahrens entspricht dem Gesetz. Denn die schriftliche Mitteilung des Privatanklägers Helmut B vom 24.September 1984 - aus der sich zugleich ergibt, daß ihm die (eine Belehrung über…