Spruch Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Juli 2021, GZ D 81/15 84, nicht ausgeschlossen.…
Text Gründe: [1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 13/22z über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. [2] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des erkennenden Senats.…
Rechtliche Beurteilung [3] Der Disziplinarbeschuldigte zeigte die Ausgeschlossenheit der Genannten im Wesentlichen mit der Begründung an, sie hätten im Verfahren AZ 20 Ns 3/23f des Obersten Gerichtshofs seinen Antrag, die Durchführung einzeln bezeichneter Disziplinarverfahren wegen Befangenheit des Disziplinarrats der R…