JudikaturJustizRS0096977

RS0096977 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1993

Besoldungsrechtliche Angelegenheiten von einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebeamten und damit im Zusammenhang stehende Verfügungen über Budgetmittel der Gemeinde, wie etwa außerordentliche Zuwendungen an Gemeindebeamte für besondere Leistungen gemäß dem § 53 der nö GdBDO, fallen in den Bereich der Hoheitsverwaltung; betreffen diese Umstände allerdings Vertragsbedienstete der Gemeinde, so sind sie dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen.

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2