JudikaturJustizRS0096959

RS0096959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2009

Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 57 StPO nicht zu rechtfertigen.

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4