RS0096950 – OGH Rechtssatz
RS0096950 – OGH Rechtssatz
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Wenn der Ankläger die Anklage in der Hauptverhandlung auf einen neuen Anschuldigungspunkt ausdehnt, das Gericht jedoch das Urteil auf den ursprünglichen Gegenstand der Anklage beschränkt, hat es dem Ankläger nach dem § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. Diese zum Gegenstand eines Ausscheidungsbeschlusses nach dem § 57 StPO zu machen, entspricht nicht dem Gesetze.