RS0096934 – OGH Rechtssatz
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Ein nach § 126 Abs 1 und Abs 3 Z 1 KFG für eine mehrjährige Funktionsperiode bestellter und von seiner Dienststelle dazu dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zur Verfügung gestellter technischer Sachverständiger für die Lenkerprüfung ist als Amtssachverständiger gemäß § 52 Abs 1 AVG Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB.