JudikaturJustizRS0096912

RS0096912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1960

Irgendeine Bestimmung, die das Gericht verpflichten würde, dem Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die im § 221 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung vom Termin einer Hauptverhandlung auf jeden Fall schriftlich durch Ladung im Sinne des § 79 Abs 2 StPO bekanntzugeben, kennt das Gesetz nicht. Es gelten daher bezüglich der Bekanntgabe des Hauptverhandlungstermins an den Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die allgemeinen Bestimmung des § 77 StPO.