JudikaturJustizRS0096898

RS0096898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1993

Auch Privatanklagen beim Bezirksgericht müssen die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung mit allen gesetzlichen Merkmalen angeben, die einen bestimmten Strafsatz bedingen. Ferner müssen die besonderen Umstände der Tat insoweit umschrieben sein, als dies zur deutlichen Tatbezeichnung nötig ist.