JudikaturJustizRS0096887

RS0096887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2019

Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar; das Recht der Subsidiaranklage ist eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann (SZ 29/72 = ZVR 1957/183; JBl 1954,311).

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