JudikaturJustizRS0096880

RS0096880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, für deren Vorliegen zureichende Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit genügt, so setzt ein solcher aber voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen; dass sich gegebenenfalls die Rechtsansicht des Richters mit jener Partei nicht deckt, reicht hiefür nicht aus.

Entscheidungen
39