RS0096879 – OGH Rechtssatz
RS0096879 – OGH Rechtssatz
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Freiwilligkeit setzt das Fehlen zwingender (wenn auch allenfalls nur psychischer oder vermeintlicher) Gründe für den Widerruf der Anschuldigungen voraus. Hat sich nach den Beweisergebnissen bereits die Unrichtigkeit der Beschuldigungen herausgestellt, sodaß dem Täter ein anderer Ausweg als der Widerruf seiner Falschbezichtigung nicht übrigbleibt, so wird dadurch die Freiwilligkeit der Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen.