RS0096859 – OGH Rechtssatz
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Die Post wird nicht nur bei der Briefbeförderung und Paketbeförderung im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig (§§ 5 ff PostG; Art 23 Abs 1 und 5, 102 Abs 2 B-VG), sondern - zum Unterschied von der Mitwirkung der Post bei den Geschäften der PSK (Postscheckverkehr und Postsparverkehr) - auch bei Besorgung des sogenannten Geldverkehrs der Post (§ 13 PostG); zum Geldverkehr der Post zählt (ua) auch die Einziehung von Geldbeträgen durch Nachnahme (§§ 264 ff PO).